Allgemeine Geschäftsbedingungen

PayCenter GmbH - Sachbezugskarte - Stand 17. Oktober 2024

 

Präambel

Die PayCenter GmbH, Clemensänger-Ring 24 in 85356 Freising gibt Karten für Sachbezüge und andere steuerbegünstigte Zahlungen aus. Vertragspartner sind Unternehmen (im Folgenden "Unternehmen" oder "Arbeitgeber" oder "Karteninhaber" genannt), die Ihren Mitarbeitern (im Folgenden "Kartennutzer" genannt) solche steuerbegünstigten Zahlungen zukommen lassen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen sind Bestandteil des Vertrags zwischen der PayCenter GmbH und dem Unternehmen (Vereinbarung zur Sachbezugskarte). Danach gibt die PayCenter GmbH für bestimmte Mitarbeiter des Unternehmens „Sachbezugskarten“ aus. Dabei handelt es sich um Debit Mastercards auf Guthabenbasis.
Die notwendigen Daten für die Mitarbeiter stellt das Unternehmen der PayCenter GmbH zur Verfügung.

 

1 Legitimation des Unternehmens und der Mitarbeiter

1.1 Das Unternehmen stellt der PayCenter GmbH alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für eine Legitimation erforderlich sind (Handelsregisterauszug, Angabe der wirtschaftlich Berechtigten, persönliche Legitimation des Geschäftsführers). Darüber hinaus teilt das Unternehmen der PayCenter GmbH die ihr gegenüber handlungsberechtigten Personen mit.

1.2 Das Unternehmen verpflichtet sich, die Kartenaufladungen ausschließlich für Sachbezüge und sonstige
vereinbarte steuerbegünstige Zahlungen an ihre Mitarbeiter zu nutzen.

1.3 Es verpflichtet sich ferner, Zahlungen nur an seine Mitarbeiter zu leisten, die sich ihm gegenüber legitimiert haben. Es verpflichtet sich, der PayCenter GmbH die Legitimationsdaten seiner Mitarbeiter auf Anforderung mitzuteilen.

1.4 Das Unternehmen wird von den Mitarbeitern eine freiwillige, informierte Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die PayCenter GmbH zum Zweck der Auszahlung geldwerter Vorteile einholen, bevor die Datenverarbeitung erfolgt.

 

2 Kartenbestellung und Versand

2.1 Das Unternehmen nennt PayCenter diejenigen Mitarbeiter, die befugt sind, Karten zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf vorher vereinbartem Weg. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten ist das Unternehmen verantwortlich.

2.2 Unverzüglich nach der ersten Aufladung erfolgt der Versand der Karte entweder an den Karteninhaber (Unternehmen) oder den Kartennutzer (Mitarbeiter) durch die PayCenter GmbH. Eine abweichende Ausgabe der Karten kann vereinbart werden. Ab Versand geht die Gefahr des Abhandenkommens oder des Missbrauchs auf den Karteninhaber über.

2.3 Die PayCenter GmbH informiert den Kartenbesitzer in Form eines Informationsschreiben bei Auslieferung der Sachbezugskarte über die korrekte Nutzung der Karte. Sie übernimmt jedoch keine Haftung für durch missbräuchliche Nutzung entwendetes Kartenguthaben.

 

3 Aufladung der Karten

3.1 Die Aufladung der Karten erfolgt durch Überweisung.
PayCenter stellt dem Unternehmen für jede Karte eine separate IBAN zur Verfügung. Damit kann das Unternehmen turnusmäßig automatisiert die Zahlungen an jede einzelne Karte vornehmen. Nach Eingang der Überweisung steht der Betrag sofort für Zahlungen zur Verfügung.

 

4 Nutzung der Sachbezugskarte

4.1 Die Karten sind wiederaufladbare Debit Mastercards. Im Rahmen des vorher aufgeladenen Guthabens können die Kartennutzer bei Mastercard-Vertragshändlern in Geschäften (POS) Waren oder Dienstleistungen beziehen. Dazu legt der Karteninhaber einen Wunsch-Händler, eine Wunsch-Warengruppe oder eine Wunsch-Region fest. Die Karte kann dann exklusiv dort eingesetzt werden.
Alternativ kann der Karteninhaber festlegen, dass diese Einstellungen durch den Kartennutzer vorgenommen werden können. 

4.2 Folgende Kartennutzung ist aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt

4.3 Daten, Passwort, PIN und Plastikkarte sind mit besonderer Sorgfalt zu verwahren, um sie vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Die Kartendaten, das Passwort, PIN und / oder Plastikkarte dürfen Unbefugten nicht übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Insbesondere darf das Passwort und die PIN nicht elektronisch gespeichert oder in anderer Form notiert werden.

4.4 Die PayCenter GmbH hat sich gegenüber den Vertragsunternehmen von Mastercard verpflichtet, die bei Benutzung der Mastercard entstandenen, sofort fälligen Forderungen gegen den Karteninhaber zu begleichen.  Die Erstattungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens von Mastercard nicht begründet wurde.

4.5 Reklamationen, über die mittels Mastercard erworbene Leistung aus seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen sind ausschließlich und unmittelbar mit diesem Unternehmen zu klären. Die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers gegenüber der kartenausgebenden Stelle bleibt hiervon unberührt.

 

5 Verantwortung des Arbeitgebers

5.1 Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, die Aufladungen der Sachbezugskarte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und diese zu überwachen.
Sollten monatliche Aufladungen die aktuell gültige Freigrenze – kein Freibetrag! – überschreiten, ist der geldwerte Vorteil komplett zu versteuern.
Die Verantwortung für die Nutzung der Karten liegt allein beim Arbeitgeber. PayCenter kann keine Haftung übernehmen für Steuerzahlungen, die in Verbindung mit der Kartennutzung stehen.

5.2 Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob seine Mitarbeiter Folgekarten erhalten sollen.
Über den Onlinezugang können diejenigen Mitarbeiter gekennzeichnet werden, an die keine
Folgekarte ausgeliefert werden soll.

5.3 Das Unternehmen überprüft ebenso, ob die Anschrift des Mitarbeiters aktuell ist. PayCenter versendent, wenn nicht anders vereinbart, die Karten an die Privatanschrift des Mitarbeiters.

 

6 Verlust einer Karte

6.1 Stellt der Karteninhaber oder der Kartennutzer den Verlust der Karte oder der Kartendaten oder missbräuchliche Verfügungen mit der Karten fest, so sind die Karte und der zugehörige Online-Zugang unverzüglich zu sperren.

6.2 Die Sperrung kann vom Kartennutzer über die VIMpay App oder unter der allgemeinen deutschen Sperr-Notrufnummer 116 116 telefonisch vorgenommen werden. Ebenso kann die Sperrung über den Kundensupport der PayCenter GmbH veranlasst werden. 

6.3 PayCenter erstellt im Verlustfall eine Ersatzkarte und sendet diese, je nach Vereinbarung, an den Karteninhaber oder den Kartennutzer.

 

7 Folgekarten

7.1 Die Sachbezugskarten haben eine Laufzeit von 5 Jahren. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erstellt PayCenter eine Folgekarte. Für die Einrichtung der Folgekarte stellt PayCenter dem Unternehmen dieselben Entgelte in Rechnung, die für die Erstausgabe vereinbart wurden.

7.2 Sofern Karten nicht verlängert werden und am Ablauftag noch ein Restguthaben von mindestens 5,00 Euro vorhanden ist, wird PayCenter dieses Restguthaben an das Unternehmen zurücküberweisen.

 

8 Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen

8.1 Kommt es zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50,00 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen ein Verschulden trifft.

8.2 Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) verpflichtet, wenn er oder der Kartennutzer die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil PayCenter nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.

8.3 Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn

8.4 Sobald der Karteninhaber oder der Kartennutzer gegenüber der PayCenter einen Verlust der Kartendaten oder missbräuchliche Verfügungen angezeigt hat, hat der Karteninhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen, die mit der Karte nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (z.B. keine ausreichende Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung der PIN).

8.5 Für die Rückforderung von nicht durch den Kartennutzer autorisierten Verfügungen vor Meldung gelten die entsprechend von Mastercard definierten Regelungen (publiziert unter

https://www.mastercard.us/content/dam/mccom/global/documents/chargeback-guide.pdf).

Die PayCenter GmbH ist verpflichtet, Rückforderungen nach diesen Festlegungen abzuwickeln. Der Karteninhaber hat gegebenenfalls zeitnah zusätzliche Informationen bereitzustellen, um eine Abwicklung zu ermöglichen.

Gemäß dieser Mastercard Regularien sind Rückforderungen nur für max. 15 Transaktionen pro Karte zulässig. Für Transaktionen, die über diese Anzahl hinausgehen, haftet der Karteninhaber selbst.

8.6 Die Abwicklung von Rückbuchungen über Mastercard werden für den Karteninhaber kostenfrei durchgeführt. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Rückbuchung unberechtigt war (z.B. durch fehlerhafte Angaben des Karteninhabers oder des Kartennutzers) und es kommt zu einer nochmaligen Belastung der Karte durch den Händler, berechnet PayCenter dem Karteninhaber dafür eine Bearbeitungspauschale von 45,00 Euro.

8.7 Ist eine Rückforderung gemäß diesen Regelungen berechtigt, so wird dem Karteninhaber der volle Umfang der Rückforderung gutgeschrieben, sobald die Rückforderung durch Mastercard bestätigt wurde.

8.8 Ist eine Rückforderung gemäß diesen Regelungen nicht möglich (insbesondere bei Schäden durch PIN-autorisierte Transaktionen), haftet der Karteninhaber in vollem Umfang des Schadens.

 

9 Missbrauch

9.1 PayCenter ist berechtigt, einzelne Sachbezugskarten zu sperren und zu kündigen, wenn Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder der Verdacht der missbräuchlichen oder betrügerischen Nutzung bestehen.

 

10 Rückzahlung von Kartenguthaben

10.1 Das Unternahmen gilt so lange als Eigentümer des Kartenguthabens, bis der Kartennutzer darüber verfügt hat. Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, Restguthaben von den Karten zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt schriftlich bei der PayCenter GmbH.

 

11 Entgeltregelung

11.1 Für die Bereitstellung und den Betrieb der Karte fallen Entgelte an, welche in der Vereinbarung zur Sachbezugskarte näher definiert werden.

11.2 Die Nutzung der Karte durch den Kartennutzer ist für diesen kostenlos.

 

12 Vertragslaufzeit und Kündigung

12.1 Die Laufzeit des Vertrags beginnt zu dem in der Vereinbarung zur Sachbezugskarte angegebenen Datum. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

12.2 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden.

12.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.4 Die PayCenter GmbH kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Unternehmens für die PayCenter GmbH unzumutbar ist. Wichtige Gründe sind insbesondere die folgenden Ereignisse:

 

13 Folgen der Kündigung

13.1 Nach der Kündigung werden keine neuen Karten mehr ausgestellt. Bestehende Karten werden nicht mehr aufgeladen. Die Karten können danach noch bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit (längstens jedoch ein Jahr) genutzt oder das Guthaben vom Unternehmen zurückgefordert werden. Eine Rückerstattung von Entgelten erfolgt in diesem Fall nicht.

 

14 Treuhänderische Verwaltung von Kundengeldern (Treuhandabrede)

14.1 Zur Einlagensicherung werden die Kartenguthaben auf offenen Treuhandkonten (Konto 50869007) bei der Bankhaus Anton Hafner KG und (Konto 582183002) bei der Commerzbank AG durch den Treuhänder PayCenter GmbH verwaltet. Diese Konten dienen ausschließlich zur Aufnahme der Guthaben der Karteninhaber, eine Vermischung mit Geldern des Treuhänders ist nicht gegeben.

 

15 Schlussbestimmungen

15.1 Das kartenausgebende E-Geld-Institut behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern dies notwendig erscheint (bspw. Anpassungen an die Rechts- und Gesetzeslage, Erweiterung des Leistungsspektrums des kartenausgebenden E-Geld-Instituts usw.) und der Vertragspartner hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.
Die Benachrichtigung erfolgt entweder auf dem Karten-Frontend durch die Öffnung eines besonderen Fensters beim Einloggen auf den Nutzer-Account oder durch Zusendung einer eMail an die vom Unternehmen angegebene eMail-Adresse.

In jedem Fall wird das Unternehmen auch beim nächsten Einloggen über die Änderung durch eine hervorgehobene Benachrichtigung informiert.

15.2 Das Unternehmen kann nach Benachrichtigung und Kenntnisnahmemöglichkeit den Änderungen der AGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten widersprechen. Es wird dem Unternehmen empfohlen, den Widerspruch in Textform zu Beweissicherungszwecken an das kartenausgebende E-Geld-Institut zu richten.

Widerspricht das Unternehmen der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Unternehmen angenommen. Das kartenausgebende E-Geld-Institut wird dem Unternehmen in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

Widerspricht das Unternehmen fristgemäß, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zu kündigen, sofern nicht bereits nach §12 ein jederzeitiges Kündigungsrecht besteht.

Bis zur Vertragsbeendigung gelten die ursprünglichen Nutzungsbedingungen fort.

15.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Unternehmen alle Erklärungen an das kartenausgebende E-Geld-Institut per eMail abgeben oder diese per Fax oder Brief an das kartenausgebende E-Geld-Institut übermitteln. Die PayCenter GmbH kann Erklärungen gegenüber dem Unternehmen per eMail oder Brief an die Adressen übermitteln, die das Unternehmen als aktuelle Kontaktdaten angegeben hat.

15.4 Erfüllungsort ist der Sitz des kartenausgebenden E-Geld-Instituts.

15.5 Soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand der Sitz des kartenausgebenden E-Geld-Instituts. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen nach Registrierung seinen Unternehmenssitz ins Ausland verlegt hat oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.6 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

15.7 Die Geschäftssprache ist deutsch. 

 

16 Streitbeilegungsverfahren

16.1 PayCenter ist weder gesetzlich dazu verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.